Steuer-ABC für Investoren: Diese Steuern fallen auf Kapitalerträge an

Das deutsche Steuergesetz ist nun wahrlich nicht das einfachste. Besonders kompliziert kann es für Laien dann werden, wenn sie für ihre Kapitalerträge Steuerabzüge korrigieren, vermeiden oder überhaupt erstmal verstehen wollen. Gemeinsam mit der Steuerkanzlei Dr. Schenk, Expertenkanzlei in Sachen Crowdfunding, haben wir uns diesem Thema angenommen und in einer Serie einen Steuerleitfaden für unsere Investoren erstellt. Heute wollen wir im ersten Beitrag erklären, warum überhaupt und vor allem welche Steuern auf Ihre Rendite anfallen (können).

Wer sich das geballte Steuerwissen lieber anhören statt durchlesen möchte, findet alle wichtigen Keyfacts zur Kapitalertragssteuer auch in unserem Startklar Wissensboost „Endgegner Steuererklärung: Was du als Investor*in beachten musst!„:

 

Allgemeines vorab

Für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige werden grundsätzlich alle Einkünfte, egal ob diese in Deutschland oder im Ausland entstehen, nach dem sogenannten Welteinkommensprinzip besteuert. Die unbeschränkte Steuerpflicht setzt voraus, dass man in Deutschland entweder einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat man weder seinen Wohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, liegen aber inländische Einkünfte (die Einkunftsquelle befindet sich in Deutschland) vor, dann ist man in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Diese beschränkte Steuerpflicht bezieht sich somit nur auf die inländischen Einkünfte. Deutschland hat für steuerliche Auslandssachverhalte zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkünften mit den meisten Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Man nennt diese auch DBA. In diesen DBA wird die Besteuerung von Einkünften in dem jeweiligen Land geregelt, abhängig davon, in welchem Land diejenige Person “ansässig” ist. Die Definition des Begriffs “Ansässigkeit” weicht von der der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht ab. Der persönliche Anwendungsbereich in einem DBA wird regelmäßig über die Ansässigkeit einer Person bestimmt. Der Begriff der “Person” gliedert sich dabei in drei Gruppen: natürliche Personen, Gesellschaften (insb. juristische Personen) und andere Personenvereinigungen (z. B. Personengesellschaften). Natürliche Personen sind in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder eines ähnlichen Merkmals (z. B. die Staatsangehörigkeit, wirtschaftliche Interessen, Lebensmittelpunkt) unbeschränkt steuerpflichtig sind. Gesellschaften und andere Personenvereinigungen sind in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihrer Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmals (z. B. des Sitzes des Unternehmens) unbeschränkt steuerpflichtig sind. In unserem Beitrag beziehen wir uns jedoch nur auf natürliche Personen, also auf Steuerbürger wie Sie und Ich.

Wie die Lohnsteuer das monatliche Gehalt für Arbeitsleistungen besteuert, so dient die Kapitalertragsteuer dazu, die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen in bestimmten Fällen schon dort zu besteuern, wo sie entstehen, also an der Quelle. Zudem wird der sogenannte Soli, der Solidaritätszuschlag auf die entstandene Kapitalertragsteuer abgezogen sowie im Falle der Konfessionszugehörigkeit auch die Kirchensteuer. Letzteres trifft nur dann zu, wenn der Steuerzahler bei der römisch-katholischen Kirche in Deutschland oder aber bei der evangelischen Kirche in Deutschland Mitglied ist. Alle anderen Konfessionen sind davon ausgenommen. Seit 2009 gilt in Deutschland die sogenannte Abgeltungssteuer für Kapitalerträge. Diese beträgt 25 Prozent. Kapitalerträge werden also zunächst einheitlich mit 25 Prozent besteuert, entweder direkt an der Quelle, über die Kapitalertragsteuer, oder dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Allerdings gibt der Staat seinen Bürgern auch die Möglichkeit, steuerfrei ein gewisses Vermögen aus Kapitalerträgen anzusparen und zu mehren. Insgesamt sind dadurch jedem Bundesbürger 801 Euro an Kapitalerträgen jährlich steuerfrei gestellt, Ehepaaren gemeinsam bis zu 1.602 Euro. Erst danach entsteht diese Abgeltungssteuer. Wenn der persönliche Steuersatz jedoch unter diesen 25 Prozent liegt, hat man die Möglichkeit, in Form einer Günstigerprüfung über die Einkommensteuererklärung die Kapitalerträge mit dem niedrigeren Steuersatz zu versteuern.

Kapitalertragsteuer

Nun konkret zur Kapitalertragsteuer: Einkünfte aus Kapitalvermögen werden nach dem EStG (Einkommensteuergesetz) also pauschal mit 25 Prozent besteuert. Als Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen bspw. Zinsen, Dividenden, Erträge aus Wertpapier- und Termingeschäften, aus Fonds sowie stillen Beteiligungen. Auch die für das Equity-based Crowdfunding bzw. Crowdinvesting typischen Vergütungen für partiarische Nachrangdarlehen der Investoren gehören dazu. Bei den meisten Kapitalerträgen wird vom “Zinsgeber” wie Banken, Versicherern und Emittenten (z. B. beim Crowdinvesting sind das die Startups, Unternehmen oder Projektbetreiber) zum Zeitpunkt der Auszahlung pauschal 25 Prozent Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, sofern kein sogenannter Freistellungsauftrag erteilt wurde. Einen fälschlichen Abzug dieser Steuer, z. B. weil man noch innerhalb der Freibetragsgrenze liegt oder ein ausgestellter Freistellungsauftrag nicht richtig hinterlegt wurde, kann man in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung korrigieren. Diese “Falschabzüge” bekommt der jeweilige Investor von seinem Finanzamt dann wieder erstattet.

Wie in anderen Fällen, so ist auch beim Crowdinvesting der Schuldner der Kapitalerträge – sprich das Startup oder Wachstumsunternehmen, in welches Sie investiert haben – verpflichtet, die entstandene Kapitalertragsteuer einzubehalten und direkt zusammen mit dem Solidaritätszuschlag und einer etwaigen Kirchensteuer über eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung an das Finanzamt abzuführen.

 

Kirchensteuer

Mitglieder der Deutschen römisch-katholischen oder evangelischen Kirche zahlen auf alle ihre Einkünfte Kirchensteuer – das schließt Kapitalerträge natürlich mit ein. Sie wird von den Finanzämtern der jeweiligen Länder erhoben oder von den Kirchensteuerämtern direkt. Die auf die Abgeltungsteuer für Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer wird entsprechend dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag erhoben. Sie abzuführen ist gesetzliche Pflicht. Die Kirchensteuer wird automatisch von Banken, Emittenten (z. B. beim Crowdinvesting) oder anderen Abzugsverpflichteten zusammen mit der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag einbehalten und an die jeweiligen Finanzämter gezahlt. Diese wiederum leiten die Kirchensteuer an die jeweiligen Religionsgemeinschaften bzw. Kirchensteuerämter weiter. Einmal im Jahr muss daher auch durch den Emittenten einer Crowdinvesting-Finanzierung in einem automatisierten Verfahren eine Abfrage der Kirchensteuerpflicht eines jeden Investors beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchgeführt und folglich anhand der dort gespeicherten Angaben (KISTAM oder Kirchensteuerabzugsmerkmale) die Kirchensteuer berechnet und einbehalten werden. Die Ergebnisse der Abfrage beim BZSt gelten jeweils für Kapitalerträge, die im Folgejahr der Abfrage an die Gläubiger der Kapitalerträge ausbezahlt werden. Bei bspw. Konfessionslosigkeit oder einem vom Anleger gesetzten Sperrvermerk wird keine Kirchensteuer einbehalten. Versehentlich falsche Angaben und fehlerhafte Abzüge können auch hier mit der Steuererklärung korrigiert werden. Je nach Bundesland bezahlen Kirchenmitglieder 8 oder 9 Prozent Steuern (Bayern, Baden-Württemberg nur 8 Prozent, alle anderen Bundesländer 9 Prozent) auf die anfallende Kapitalertragsteuer.

Jeder Bürger kann unter Angabe seiner Steueridentifikationsnummer (IdNr.) schriftlich oder online beim BZSt dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit widersprechen. An den Abzugsverpflichteten (z. B. Kreditinstitut, Versicherung, Emittenten beim Crowdinvesting) werden dann aufgrund dieses Sperrvermerks keine Daten (KISTAM) zur Religionszugehörigkeit des Kunden übermittelt. An den kirchensteuerlichen Verpflichtungen ändert der Sperrvermerk jedoch rein gar nichts. Es unterbleibt lediglich der Abzug direkt an der Quelle. Das BZSt wird dann, bei eingelegtem Sperrvermerk, Namen und Anschrift der anfragenden Kreditinstitute, Banken, Versicherungen, Emittenten beim Crowdinvesting etc. an das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen und Widersprechende weiterreichen. Den kirchensteuerlichen Pflichten ist dann gegenüber dem jeweiligen zuständigen Finanzamt nachzukommen. Sofern also ein Anleger durch einen Sperrvermerk der Abführung der Kirchensteuer widerspricht, wird sein Finanzamt automatisch darüber informiert und diese Person muss dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, auch wenn die Person ansonsten keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung haben sollte.

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag, umgangssprachlich Soli, ist eine Ergänzungsabgabe auf alle Einkünfte. Er wird mit 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer der Investoren aufgeschlagen. Gemeinsam mit der Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls der Kirchensteuer wird er pauschal vom “Zinsgeber”, Banken, Emittenten u. a. einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Liegen die Zinseinkünfte innerhalb der Freibetragsgrenze, aber ein Freistellungsauftrag wurde nicht erteilt, kann der Investor auch diesen Solidaritätszuschlag auf diesen Teil seiner Einkünfte in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung zurückfordern.

Freibeträge

Der Staat erlaubt seinen Bürgern für beispielsweise die Altersvorsorge und den Aufbau eines finanziellen Reservepolsters sein Geld anzulegen, zu sparen und durch Zinserträge zu mehren. Dafür verzichtet der Staat bis zu einer gewissen Grenze auf die Steuern aus Kapitalanlagen. Pro Steuerzahler gewährt der Staat jedes Jahr einen sogenannten Sparerfreibetrag in Höhe von 801 Euro für Kapitalerträge. Ehepaare können sich einzeln (Einzelveranlagung) oder zusammen (Zusammenveranlagung) veranlagen lassen. Im letzteren Fall erhöht sich der Sparerfreibetrag auf zusammen 1.602 Euro. Das ist insofern sinnvoll, wenn bspw. Kapitalanlagegeschäfte nur von einem Ehepartner für die gemeinsame Vorsorge umgesetzt werden. Jedem steht dieser Freibetrag zu – auch Kindern. Kinder werden jedoch einzeln betrachtet und können nicht in die Veranlagung der Eltern mit aufgenommen werden.

Als Investor, der in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und somit unbeschränkt steuerpflichtig ist, können Sie

  • einen Freistellungsauftrag bei dem jeweiligen “Zinsgeber”, also dem Emittenten, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben, hinterlegen und so noch vor dem pauschalen Abzug der Kapitalertragsteuer sowie den sonstigen Abzügen (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) Ihren Sparerfreibetrag geltend machen oder
  • Ihre pauschalen Steuerabzüge für Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererklärung korrigieren, sofern Ihre Erträge den Sparerfreibetrag nicht überschreiten liegen. Dann bekommen Sie die einbehaltene Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer vom Finanzamt wieder erstattet. (Mehr dazu folgt in einem kommenden Beitrag).

Grundsätzlich werden die Kapitalerträge, die Sie von dem Emittenten bekommen, somit pauschal besteuert, sind also damit steuerlich dann abgegolten. Daher auch der Begriff “Abgeltungssteuer”. Sie haben aber dennoch die Option, anstelle der pauschalen Besteuerung, die Kapitalerträge unter Anwendung Ihres persönlichen Steuersatzes zu versteuern. Das macht nur dann Sinn, wenn dieser persönliche Steuersatz unter dem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent liegt. Diese sogenannte Günstigerprüfung wird dann aber im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt vorgenommen, wenn Sie diese Günstigerprüfung auf Ihrem Steuerformular entsprechend beantragen.

Hinweis: Grundsätzlich soll dieser Steuerleitfaden für jeden Anleger (Crowdinvestor) und für jeden Emittenten zur Orientierung dienen. Die Autoren haben weitestgehend vermieden, die sonst üblichen komplizierten steuerlichen Begriffe zu verwenden und diese nach Möglichkeit verständlich umschrieben. Bei den vorstehenden Erläuterungen handelt es sich nicht um eine Steuerberatung. Naturgemäß kann für die Inhalte des Beitrags keine rechtliche Gewähr gegeben werden.

Hier finden Sie die weiteren Beiträge unseres Steuer-ABC:

Beitrag 2: So werden Ihre Steuern abgeführt
Beitrag 3: Wie funktionieren Freistellungsaufträge?
Beitrag 4: Ihre Konfession beeinflusst Ihre Rendite
Beitrag 5: Darum entstehen Fehler bei Steuerabzügen
Beitrag 6: Das müssen Sie als Steuerausländer beachten
Beitrag 7: So machen Sie als privater Anleger Ausfälle beim Crowdinvesting steuerlich geltend
Beitrag 8: So behandeln Sie als institutioneller Investor Ausfälle steuerlich richtig
Beitrag 9: Kapitalerträge und deren Versteuerung bei Crowdinvesting-Emittenten aus Österreich oder der Schweiz

8 Comments

  1. Bernd L.
    4. Januar 2018

    Viel interessanter wäre für mich mal eine Übersicht wie ich Verluste bei Startup-Pleiten steurmindernd geltend machen kann!

    Antworten
    1. Ines Becker
      5. Januar 2018

      Hallo Bernd,

      unser Steuer-ABC wird sich einer Vielzahl an relevanten Themen widmen.
      In Serie erscheinen also nach und nach neue Beiträge. Dabei werden auch Ausfälle und ihre steuerliche Behandlung thematisiert.
      Bis dahin findest du allgemeine Informationen auch in unseren FAQs: https://www.seedmatch.de/faq

      Herzlichst,
      Ines Becker

      Antworten
    2. Sebastian
      6. Januar 2018

      Dem Interesse an der steuerlichen Geltendmachung von Verlusten kann ich mich nur anschließen. Das Thema ist auch aktuell, gab es doch erst kürzlich dazu ein Urteil des BFH dazu (https://www.cash-online.de/berater/2017/bfh-urteil-forderungsausfall-muss-steuerlich-beruecksichtigt-werden/407267).
      Eine Einordnung in Ihnen wäre sicher hilfreich.

      Antworten
  2. Alex
    8. Januar 2018

    Ich weiß, dass dieses Thema wichtig ist – aber ich habe keine Lust und Zeit mir soviel langweilen Text durchzulesen 😉 Ist mir ein Grauen!
    Wieso erhalte ich von seedmatch nicht einmal im Jahr eine Zusammenfassung, welche Beträge ich wo in der Steuererklärung angeben muss – sowie ich es von meiner Bank kenne?!
    Ohne so eine einfache Übersicht überlege ich es mir immer 3x, ob ich wirklich noch mal investieren soll – da ich schon jetzt keinen so rechten Überblick über meine Investments habe 😉

    Antworten
    1. Ines Becker
      9. Januar 2018

      Hallo Alex,

      bei welcher Bank bist du denn? Diesen Service kenne ich bisher noch nicht – auch nicht von meiner Bank.
      Relevant ist für dich die Anlage KAP deiner Steuererklärung – Einkünfte aus Kapitalvermögen. Eine Ausfüllhilfe dazu findest du auch oftmals im Internet, z.B. hier: https://www.steuern.de/steuererklaerung-anlage-kap.html

      Du kannst dir das Leben natürlich deutlich einfacher machen und den Steuerberater deines Vertrauens beauftragen oder zum Lohnsteuerhilfeverein gehen.
      Oder ganz heißer Tipp: Probier den Service unseres Startups taxbutler (https://taxbutler.de). Einfach alle Belege abfotografieren, an taxbutler schicken und fertig. Die einfachste Steuererklärung überhaupt 😉

      Herzlichst,
      Ines Becker

      Antworten
      1. Roland
        14. April 2019

        „Steuerbescheinigung“ nennt sich das, und sollte eigentlich jede Bank verschicken. Erleichtert das eintragen in die Steuererklärung ungemein…

        Antworten
  3. Alex
    8. Januar 2018

    Gibt es eine Kurzzusammenfassung diese Artikels?
    So in der Art: „Was Sie sich merken müssen: …“

    Antworten
    1. Ines Becker
      9. Januar 2018

      Hallo Alex,

      noch nicht. Hier die Zusammenfassung nur für dich: Deine Kapitalerträge werden pauschal mit Kapitalertragssteuer, Soli und ggf. Kirchensteuer besteuert,
      es sei denn, du hast Freistellungsaufträge vergeben. Diese Steuern kannst du in der Steuererklärung (Anlage KAP) zurückfordern, wenn die Summe deiner Kapitalerträge nicht über deinen Sparerfreibetrag hinaus gehen.

      „Was Sie sich merken müssen: Machen Sie Ihre Einkommenssteuererklärung!“

      Das kann sich auch aus anderen Gründen lohnen, denn die meisten Steuerzahler schenken dem Staat durchschnittlich ca. 800 Euro jährlich, wenn sie ihre Steuererklärung nicht einreichen. Kleiner Lesetipp: https://blog.seedmatch.de/alle-jahre-wieder-der-krampf-mit-dem-fiskus/

      Herzlichst,
      Ines Becker

      Antworten

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