Steuer-ABC für Investoren: So machen Sie als privater Anleger Ausfälle beim Crowdinvesting steuerlich geltend

Nicht nur für typische Kreditgeber wie beispielsweise Banken, Business-Angels, Venture Capital-Gesellschaften, sondern auch für Anleger beim Crowdinvesting kann es trotz sorgfältiger Auswahl- und Prüfprozesse zu Kreditausfällen kommen. Der Emittent – sprich das Startup oder Unternehmen – ist also nicht mehr in der Lage, das als Darlehen zur Verfügung gestellte Kapital an den Anleger zurückzuzahlen. Kann er nicht einmal Teilbeträge begleichen, handelt es sich um vollständigen Ausfall, einen sogenannten Totalausfall. Es kann natürlich auch vorkommen, dass der Emittent nur stockend oder nur zu einem Teil seine Verbindlichkeiten begleichen kann.

Zusammen mit unserem Steuer- und Crowdfunding-Experten Steuerberater Dr. Rainer Schenk erläutern wir, inwieweit Sie teilweise Ausfälle oder Totalverluste steuerlich geltend machen können.

Wer sich das geballte Steuerwissen lieber anhören statt durchlesen möchte, findet alle wichtigen Keyfacts zur Abgeltungssteuer auch in unserem Startklar Wissensboost „Endgegner Steuererklärung: Was du als Investor*in beachten musst!„:

Allgemeines

Wir behandeln in dem heutigen Beitrag rein Ausfälle für private Crowdinvestoren. In einem Folgebeitrag geht es dann um Ausfälle bei institutionellen Anlegern. Aufgrund der Komplexität länderspezifischer Steuergesetzgebung beschränken wir uns zudem nur auf die steuerlichen Folgen für sogenannte Steuerinländer, also private Crowdinvestoren, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Einstufung der Einkunftsart beim Crowdinvesting

Das Engagement eines privaten Crowdinvestors bzw. Anlegers ist steuerlich grundsätzlich der Einkunftsart “Einkünfte aus Kapitalvermögen” zuzuordnen. Im Einkommensteuergesetz (EStG) ist dies konkret in den Paragraphen § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 20 Abs. Satz 1 Nr. 7 EStG geregelt. Bei den Zinszahlungen an die Anleger verhält sich das alles recht einfach. Sobald die in einem Kalenderjahr erhaltenen Zinszahlungen den persönlichen Sparerfreibetrag von 801 Euro (bei zusammenveranlagten Ehepaaren bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften beträgt dieser Sparerfreibetrag 1.602 Euro) überschreiten, fällt die sogenannte Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) an.

Was passiert nun bei einem Ausfall beim Crowdinvesting?

Im oben beschriebenen Einkommensteuergesetz ist ferner geregelt, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderungen gehört.

Verluste durch den Ausfall einer solchen privaten sonstigen Kapitalforderung waren jedoch bis Ende 2017 steuerlich nicht relevant. Sie konnten also durch den Anleger und Crowdinvestor nicht als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend gemacht werden.

Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichtsrechtsprechung hatten nämlich bestimmt, dass der Ausfall von privaten Darlehensforderung (z. B. infolge einer Insolvenz des Schuldners und Darlehensnehmers) nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden kann. Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte die Anerkennung solcher Verluste ab und begründete dies damit, dass ein Forderungsausfall keine Veräußerung sei. Die Finanzverwaltung selbst hatte die steuerliche Behandlung von privaten Forderungsausfällen in einem eigenen BMF Schreiben (BMF vom 09.12.2012) als Verwaltungsanweisung geregelt. In der Finanzamtspraxis hielt man also, wirtschaftlich gesehen völlig unverständlich, nur an dem Wortlaut “Veräußerung” fest. Ein Forderungsausfall galt somit nicht als Veräußerung, ebensowenig ein Forderungsverzicht. Würde der Darlehensnehmer jedoch seine Kapitalforderung mit Verlust verkaufen, also an einen Dritten abtreten und dabei einen Verlust erzielen, dann wäre dies ein steuerlich anzuerkennender Verlust aus einer “Veräußerung”. Forderungsausfall und Forderungsverzicht galten daher für den privaten Anleger bis dato als steuerlich unerheblich.

Nichtsdestotrotz dieses Beschlusses sollen in der Vergangenheit einige Finanzämter den Verlust dennoch als kapitalertragmindernd anerkannt haben, wenn der Anleger seinen Verlust bzw. Ausfall nachweisen konnte. Sofern also seine Einkünfte aus Kapitalvermögen über seinen Sparerfreibetrag lagen, konnten demnach die Ausfälle den steuerrelevanten Überhang mindern. Dafür gab es allerdings wie Eingangs beschrieben keine rechtliche Grundlage.

Die Rechtsprechung hat sich nunmehr zu Gunsten des privaten Anlegers geändert!

Das höchste deutsche Gericht in Sachen Steuerrecht, der Bundesfinanzhof (BFH) in München, hat mit seinem Urteil vom 24.10.2017 (Aktenzeichen VIII R 13/15) für die privaten Anleger die steuerliche Wende gebracht.

Leitsatz des Urteils ist, dass der insolvenzbedingte Ausfall einer privaten Darlehensforderung sehr wohl und entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerlich anzuerkennen sei. Der insolvenzbedingte endgültige Ausfall einer Kapitalforderung – aus welchen Gründen auch immer – führt nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Jahr 2009, also nach Einführung der Abgeltungssteuer, zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust auf der privaten Vermögenssphäre des Inhabers dieser sonstigen Kapitalforderung. Der Bundesfinanzhof hat das bis dahin von der Finanzverwaltung angewendete gegenteilige Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aufgehoben. Durch diesen Wandel in der Rechtsprechung führt somit der insolvenzbedingte endgültige Ausfall oder Teilausfall einer Kapitalforderung beim privaten Anleger zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Das Urteil des Bundesfinanzhof hat jedoch eine “feine Besonderheit”, die es zu beachten gilt. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt, über den der Bundesfinanzhof zu urteilen hatte, ging es explizit um einen Forderungsausfall aufgrund der Insolvenz des Darlehensnehmers. Laut BFH würde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners in der Regel noch nicht ausreichen, um einen steuerlich anzuerkennenden Ausfalls zu erzielen. Im übertragenen Sinn gilt diese Wertung des BFH auch für Ausfälle beim Crowdfunding (Crowdlending oder Crowdinvesting).

Unproblematisch scheinen hingegen die Ausfälle zu sein, in denen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass mit einer Rückzahlung der Kapitalforderung nicht mehr zu rechnen ist.

In aller Regel führt bei einem “normalen” Insolvenzverfahren erst dessen Abschluss zu einer finalen Feststellung über die Höhe des Ausfalls. Einen belastbaren und steuerlich anzuerkennenden Nachweis über den Ausfall der Kapitalforderung wird der Insolvenzverwalter erst zu diesem Zeitpunkt dem Gläubiger bestätigen, da, solange das Verfahren noch läuft, ggf. Verbindlichkeiten durch den Verkauf wichtiger Assets noch beglichen oder gar das Unternehmen wieder zurück in die Wirtschaftlichkeit geführt werden könnte.

Trotz des aktuellen BFH Urteils und der Aufhebung des Finanzgerichtsurteils durch den BFH kann es sein, dass das jeweilige Finanzamt eines privaten Anlegers eine andere Sicht der Dinge hat. Noch hat das BMF Schreiben vom 09.10.2012 in der Finanzverwaltung Gültigkeit. Notfalls muss man in diesen Fällen gegen den Steuerbescheid innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist schriftlich Einspruch einlegen und auf die Rechtsprechung des BFH konkret verweisen.

Handlungsempfehlung

Grundsätzlich sollte der private Anleger bei einem Ausfall oder Teilausfall einer Crowdinvesting-Forderung diesen steuerlich geltend machen. Das geht auch rückwirkend für die Steuerjahre, die noch nicht bestandskräftig sind bzw. für die noch eine Änderung möglich ist. Nur in dem Kalenderjahr, in dem endgültig feststeht, dass es zu einem (Teil-)Ausfall gekommen ist, kann dieser steuerlich geltend gemacht werden. In der Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ihrer Einkommensteuererklärung) tragen Sie dazu in der Zeile 46 “Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen” Ihren Verlust bzw. Ausfall als Negativbetrag ein.

Interessant sind auch die Fälle, in denen es statt durch eine Insolvenz des Emittenten zu einem Vergleich mit dem Emittenten und somit zu einem womöglich teilweisen Forderungsverzicht kommt (ggf. auch über einen Besserungsschein). Inwieweit das aktuelle BFH Urteil auch für solche Teilausfälle gilt, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Wir gehen jedoch davon aus, dass steuerliche Verlust auch in diesen Fällen nunmehr steuerlich anzuerkennen sind.

Sollte ein Anleger bereits vor dem oben zitierten BFH Urteil vom 24.10.2017 (Aktenzeichen VIII R 13/15) einen Ausfall bzw. Teilausfall erklärt und diesen vom Finanzamt nicht anerkannt bekommen und gegen den negativen Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben oder noch einlegen, sollte man zur Ergänzung der Einspruchsbegründung das vorgenannte BFH Urteil explizit mit anführen.

Crowdinvesting Anleger, die in der Vergangenheit tatsächliche Ausfälle hatten und bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben oder den Ausfall bisher nicht in ihrer Steuererklärung angegeben haben, sollten die geänderte Rechtsprechung auch nutzen und nach Möglichkeit eine Steuererklärung abgeben bzw. bei noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden eine Änderung des Steuerbescheids beantragen.

 

Hinweis: Grundsätzlich soll dieser Steuerleitfaden für jeden Anleger (Crowdinvestor) und für jeden Emittenten zur Orientierung dienen. Die Autoren haben weitestgehend vermieden, die sonst üblichen komplizierten steuerlichen Begriffe zu verwenden und diese nach Möglichkeit verständlich umschrieben. Bei den vorstehenden Erläuterungen handelt es sich nicht um eine Steuerberatung. Naturgemäß kann für die Inhalte des Beitrags keine rechtliche Gewähr gegeben werden.

 

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15 Comments

  1. Ulrike
    10. März 2018

    Das ist ja interessant. Allerdings nützt das wenig, wenn man von dem Unternehmen, in das man investiert hat nie wieder etwas hört, nur Insolvenzgerüchte. Auch die Plattformen sind hier scheinbar raus und es geht sie wohl auch nichts mehr an. Bei mir sind schon 2 Crowsfundings über Seedmatch und Econeers pleite gegangen. Ich habe keinerlei offizielle Info dazu bekommen.
    Wie soll ich den Ausfall steuerlich geltend machen, wenn ich darüber nicht informiert werden?

    Antworten
    1. Ines Becker
      12. März 2018

      Liebe Ulrike,

      vielen Dank für deinen Kommentar. Insolvenzgerüchte sind leider nicht ausschlaggebend für die steuerliche Anrechenbarkeit von Ausfällen.
      Sowohl bei Seedmatch als auch bei Econeers wird jeder betroffene Investor via E-Mail als auch im entsprechenden geschlossenen Bereich der Plattform darüber informiert, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und was dieser Schritt für die Investoren als auch das entsprechende Unternehmen bedeutet. Selbes erfolgt dann zum Zeitpunkt, wenn über die Eröffnung des Verfahrens entschieden wurde und ggf. im Fall der Ablehnung mangels Masse oder wenn das Verfahren abgeschlossen wurde. Zwischen Antragstellung und Abschluss eines Verfahrens können leider Jahre vergehen – im Schnitt sind es zwischen 3 und 5 Jahre. Da im Falle einer Insolvenz der Insolvenzverwalter die Kommunikation für das Unternehmen übernimmt bzw. diese steuert, kommt es leider immer wieder zu einem zeitlichen Versatz. Nichtsdestotrotz: Sobald wir neue Erkenntnisse zum Verfahren haben, geben wir sie an die Investoren weiter. Für die Geltendmachung eines Ausfalls in der persönlichen Steuererklärung ist in jedem Fall, nach aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofes, erst der Abschluss eines Insolvenzverfahrens abzuwarten. Erst zu diesem Zeitpunkt ist final geklärt, ob und in welcher Höhe ein Ausfall zustande gekommen ist. So lange das Verfahren noch läuft, könnte eine Resanierung oder der Verkauf wichtiger Assets als auch ggf. ein besseres Forderungsmanagement das Unternehmen wieder zurück in Wirtschaftlichkeit überführen und damit auch deine Kapitalanlage retten.

      Herzlichst,
      Ines Becker

      Antworten
  2. Jörn Eickholt
    11. März 2018

    Danke für diesen informativen Beitrag.
    Ich würde mich freuen, wenn seedmatch/econeers bei den Projekten, bei denen dieses Ereignis eingetreten ist, einen entsprechenden Hinweis zur steuerlichen Anrechenbarkeit liefert.

    Antworten
    1. Ines Becker
      12. März 2018

      Lieber Jörn,

      sowohl bei Seedmatch als auch bei Econeers wird jeder betroffene Investor via E-Mail als auch im entsprechenden geschlossenen Bereich der Plattform darüber informiert, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und was dieser Schritt für die Investoren als auch das entsprechende Unternehmen bedeutet. Selbes erfolgt dann zum Zeitpunkt, wenn über die Eröffnung des Verfahrens entschieden wurde und ggf. im Fall der Ablehnung mangels Masse oder wenn das Verfahren abgeschlossen wurde. Zwischen Antragstellung und Abschluss eines Verfahrens können leider Jahre vergehen – im Schnitt sind es zwischen 3 und 5 Jahre. Da im Falle einer Insolvenz der Insolvenzverwalter die Kommunikation für das Unternehmen übernimmt bzw. diese steuert, kommt es leider immer wieder zu einem zeitlichen Versatz. Nichtsdestotrotz: Sobald wir neue Erkenntnisse zum Verfahren haben, geben wir sie an die Investoren weiter.

      Herzlichst,
      Ines Becker

      Antworten
  3. Michael
    10. Juli 2018

    Der Artikel liest sich zwar sehr schön, vor allem wenn man nicht betroffen ist. Ich habe von Crowdinvest start-ups 20 Insolvenzen, davon 14 bei Seedmatch. Ich habe an zwei Insolvenzverwalter geschrieben, aber keine Antwort erhalten. Wie soll ich an entsprechende Unterlagen zur Geltendmachung der Verluste kommen?
    Wenn ich in der Anlage KAP In Zeile 46 die Verluste eintragen will, verlangt meine Steuersoftware die Angabe von Finanzamt und Steuernummer des Unternehmens. Woher soll ich die bekommen? Das ganze ist mit einem solchen Aufwand verbunden, dass sich für Kleinanleger meine Meinung nach die Geltung machen nicht lohnt. Dabei ist doch das interessante am Crowdinvesting, dass auch Kleinanleger mit breit gestreutem Risiko investieren können.

    Antworten
    1. Ines Becker
      10. Juli 2018

      Hallo Michael,

      vielen Dank für deinen Kommentar. Die entsprechenden Unterlagen für die Geltendmachung einer Insolvenz bieten wir seit diesem Urteilsspruch unseren Investoren an – für den Fall, der Insolvenzverwalter kommt seinen Pflichten nicht nach. Diese findest du unter Weitere Dokumente im Investor-Relations-Bereich. Maßgeblich ist allerdings der Abschluss des Insolvenzverfahrens. Vorher findet ein Ausfall keine steuerlich Berücksichtigung, weil ja noch nicht klar ist, ob überhaupt ein Ausfall zustande kommt. Dies kann nur für einen sehr kleinen Teil deiner 14 Investments zutreffen. Finanzamt und Steuernummer werden bei vielen Unternehmen im Impressum auf ihrer Website angeboten. Dazu besteht aber keine gesetzliche Pflicht. Alternativ findet man sie auf Rechnungen, die das jeweilige Unternehmen erstellt. Sofern uns die Investoren spiegeln, dass mehrheitlich diese Informationen vom Finanzamt verlangt werden, können wir natürlich darauf hinwirken, dass bei künftigen Investmentangeboten diese Daten z.B. im Investmentvertrag mit aufgenommen oder an anderer Stelle hinterlegt werden.

      Beim Crowdfunding wird jeder Investor zu seinem eigenen Anlageberater. Das bringt viele Vorteile. Ein Nachteil dagegen ist die mit der Selbstbestimmung einhergehende Selbstverantwortung. Man muss sich selbst kümmern. So, wie du für deine allgemeine Steuererklärung auch alle anderen Unterlagen raussucht, sortierst und Zahlen berechnest, verhält es sich mit der Anlage KAP.

      Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen.

      Herzlichst,
      Ines

      Antworten
  4. Michael
    11. Juli 2018

    Hallo Ines,
    vielen Dank für die ausführliche Antwort.
    Viele Grüße Michael

    Antworten
  5. Niclas
    12. Februar 2019

    Hat denn hier bei irgend jemanden für 2017 die Annerkennung der Verluste beim Finanzamt geklappt? Mir hat das Finanzamt geschrieben, dass das hier im Artikel erwähnte BFH-Urteil vom 24.10.2017 von der Finanzverwaltung derzeit nicht angewandt wird, und die Verluste daher in der Einkommenserklärung keine Berücksichtigung finden können…

    Antworten
    1. Kurt
      1. August 2019

      Hallo Niclas,

      in meinem Fall teilte das Finanzamt mit, das BFH-Urteil sei lediglich für den dort entschiedenen Einzelfall relevant. Ich erwäge, dagegen Einspruch zu erheben.

      Gruß
      Kurt

      Antworten
      1. Achim
        21. Dezember 2019

        Mein Finanzamt hat das BFH Urteil ebenfalls mit dem Hinweis abgelehnt, dass das Urteil nur für den Einzelfall relevant war.
        Hast du Einspruch eingelegt? War der erfolgreich?

        Ich würde mich sehr über Hinweise zur Formulierung der Einspruchsbegründung freuen.

        Viele Grüße,
        Achim

        Antworten
        1. Niclas
          21. Februar 2020

          Ja ich habe tatsächlich Einspruch erhebt, und zwar am 03.03.2019 – jetzt ein Jahr später habe ich immer noch keine Antwort erhalten!

          Mein Finanzamt ist übrigens Dresden – der Hauptsitz von Seedmatch liegt ja hier, da hätte ich schon erwartet das sich das Finanzamt mit dem Thema auskennt…

          Antworten
  6. Arne
    25. März 2021

    Mir (FA Köln Nord) wurde für das Steuerjahr 2019 immerhin direkt mitgeteilt, dass die Bearbeitung meiner Steuererklärung bis zu einer Entscheidung auf Bund-Länder-Ebene ausgesetzt ist. Damit ist das FA am Zug und ich warte gemütlich ab bis die Forderung Zinsen abwirft (6% p.a. das muss man privat erstmal hinbekommen).

    Antworten
  7. Heiko
    6. Juni 2022

    Müsste der Verlust dieses Jahr nicht in Anlaga KAP Zeile 25 „Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitatlforderung, Ausbuchung, Übertragung wertlos gewordener Wirtschaftsgüter….“?

    Danke!!

    Antworten
  8. Markus
    3. September 2022

    Hallo, auch ich möchte meine Erfahrungen zu diesem Thema kurz schildern: Seedmatch Investment Smoope GmbH ist insolvent, eine schriftliche Bestätigung über das zwischenzeitlich aufgehobene Insolvenzverfahren wurde vom Insolvenzverwalter zugeschickt, zusammen mit der schriftlichen Bestätigung, dass keine im Rahmen des Verfahrens keine Auszahlung erfolgte. Das FA in Braunschweig sieht diese Dokumente nicht als ausreichend an, Zitat: „der Verlust im Rahmen Crowdinvesting (smoopel (sic) GmbH / nachrangiges Darlehen 1000,-) ist grundsätzlich bei Uneinbringlichkeit steuerlich abzugsfähig. Allerdings reichen die beigefügten Unterlagen hierzu nicht aus. Der Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart bescheinigt lediglich, dass eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei. Dies kann aus mehreren Gründen geschehen sein (Aufhebung mangels Masse / Fortfühung des Betriebes). Genaue Angaben zum Grund der Aufhebung fehlen. Ferner bestätigt der Insolvenzverwalter, dass im gegenständlichen Verfahren keine Auszahlung erfolgt. Eine endgültige Uneinbringlichkeit kann daraus nicht abgeleitet werden. Bitte beschaffen Sie Unterlagen, die die endgültige Uneinbringlichkeit belegen.“ Immerhin scheint das FA grundsätzlich eine Anerkennung nicht abzulehnen. Ob ich die das FA zufriedenstellende Unterlagen von Seedmatch oder dem Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellt bekomme, bleibt abzuwarten. Eine Verlustbescheinigung wird ja in der Regel nicht erstellt, warum auch immer… Ärgerlich auch, das Seedmatch das Investment zwischenzeitlich als beendet eingestuft hat und somit keine IR Kommunikation oder Dokumentenabruf mehr möglich ist. Hier bitte unbedingt nachbessern, da zumindest bei mir in Kürze eine Vielzahl weiterer Pleiten bei Seedmatch unvermeidlich scheinen. Gerne halte ich euch hierzu auf dem Laufenden.

    Mfg Markus

    Antworten
    1. Fränze Schönbrodt
      3. November 2022

      Hallo Markus,

      vielen Dank für Deinen Erfahrungsbericht zur Nachfrage des Finanzamtes bzgl. der “Uneinbringlichkeit” der Forderung. Die Erfahrung zeigt, dass die Arbeitsweise von Finanzamt zu Finanzamt abweicht und in der Regel abhängig vom zuständigen Bearbeiter ist. In Deinem Fall hat das Finanzamt sehr genau geprüft und nachgefasst.

      Im ersten Schreiben des Insolvenzverwalters vom 03.12.2021 wurde wie folgt geschrieben:
      “(…) Hiermit wird bestätigt, dass im gegenständlichen Verfahren auf nachrangige Forderungen gem. § 39 InsO keine Auszahlung erfolgte. (…)”. In der Regel ist dies für die Finanzämter ausreichend, in Deinem Fall jedoch offenbar leider nicht.

      Nach erneuter Rücksprache mit unserem Investor Relationship Manager sowie erneuter Übermittlung aller uns vorliegenden Dokumente mussten wir feststellen, dass diese dem Finanzamt wiederholt nicht ausreichten. Durch deinen erneuten Kontakt mit dem Insolvenzverwalter konnte die Problematik anschließend aufgeklärt werden. Der Insolvenzverwalter hat daraufhin das erstellte erste Anschreiben ausführlicher formuliert und den vom Finanzamt gewünschten Satz: “(…) Ich bestätige hiermit nochmals, dass eine endgültige Uneinbringlichkeit Ihrer Forderung vorliegt. (…)” aufgenommen. Ergänzt hatte der Insolvenzverwalter auch den Schlussbericht zum Insolvenzverfahren.

      Nach den uns übermittelten Informationen wurde das neue Schreiben vom Insolvenzverwalter durch das Finanzamt akzeptiert und der Ausfall der Forderung im neuen Festsetzungsbescheid als Verlust berücksichtigt.

      Wir möchten uns an dieser Stelle für den Austausch bedanken und werden im Falle zukünftiger Insolvenzverfahren den Hinweis zur endgültigen Uneinbringlichkeit der Forderung an den Insolvenzverwalter weitergeben.

      Bei weiteren Fragen kannst Du dich gern direkt an uns wenden (investor@onecrowd.de sowie +49 351 317765-30).

      Viele Grüße
      Dein Seedmatch-Team

      Antworten

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