Steuer-ABC für Investoren: Das müssen Sie als Steuerausländer beachten

Investoren, die an Crowdinvesting oder anderen Kapitalanlagegeschäften in Deutschland interessiert sind, müssen nicht zwangsläufig deutsche Steuerbürger sein. Sie könnten auch in den Anrainer-Staaten leben oder sonst überall auf der Welt. Wenn Sie als beispielsweise Schweizer oder Schweizerin auf Seedmatch oder Econeers investieren möchten, müssen Sie wissen, dass Sie mit Ihren Kapitalerträgen erstmal grundsätzlich dem deutschen Steuerrecht unterliegen. Allerdings könnte je nach Herkunftsland das Doppelbesteuerungsabkommen Ihnen eine zweifache Besteuerung Ihrer Kapitalerträge ersparen. Warum trotzdem erstmal das deutsche Steuerrecht Anwendung findet und wie Sie Ihre in Deutschland abgeführten Steuern auf Kapitalerträge wieder zurück bekommen, haben wir gemeinsam mit der Steuerfachkanzlei Dr. Schenk geklärt.

In Deutschland kann grundsätzlich jede Privatperson und jedes Unternehmen aus dem Ausland investieren. Auch im Bereich des Crowdinvesting ist das der Fall, sofern das Geschäftsmodell der jeweiligen Crowdfunding-Plattform dies vorsieht – im Falle von Seedmatch und Econeers sind aufgrund des Geldwäschegesetzes Investoren aus bestimmten Ländern durch die AGB ausgeschlossen und zudem wird prozessbedingt ein SEPA-fähiges Bankkonto vorausgesetzt. Als Steuerausländer werden die natürlichen Personen (Privatpersonen) bezeichnet, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit sind diese Personen nicht in Deutschland ansässig. Sobald diese Personen sich jedoch als Anleger im Sinne des Crowdinvesting an einem in Deutschland ansässigen Unternehmen beteiligen, werden sie mit den dabei erzielten Kapitalerträgen in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Das gilt im übertragenen Sinn auch für Unternehmen aus dem Ausland, die sich in Deutschland unter anderem als Anleger betätigen. Internationale Steuersachverhalte sind leider sehr komplex, sodass im Rahmen dieses Steuerleitfaden nicht tiefer in dieses Thema eingestiegen werden kann und wir uns nur auf das Crowdinvesting ausländischer Investoren beschränken.

Doppelbesteuerung

Grundsätzlich findet in Deutschland keine Doppelbesteuerung statt. Man muss also nicht in Deutschland und in seinem Heimat- bzw. Ansässigkeitsstaat und somit doppelt Steuern auf die Kapitalerträge zahlen. Geregelt wird dies über das deutsche Steuerrecht (u. a. §§ 49 ff Einkommensteuergesetz, EStG) und bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (sogenannte DBA) , die Deutschland mit den meisten Ländern geschlossen hat, bzw. über das sogenannte OECD-Musterabkommen (Artikel 11; “Zinsartikel”). Der Zinsartikel ist ein Beispiel für die Zuweisung des Besteuerungsrechts zum Ansässigkeits- und zum Quellenstaat, so dass der Methodenartikel Anwendung findet. Nach Art. 11 Abs. 1 OECD-Musterabkommens steht dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Kapitalforderung also dem Crowdinvestor und Anleger) das Recht zu, die Zinsen uneingeschränkt zu besteuern. Dieses Prinzip gilt jedoch nur, wenn und soweit die Zinsen aus einem Vertragsstaat stammen (hier Deutschland) und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person (Steuerausländer und Anleger) gezahlt werden.

Technisch sieht das so aus, dass der Schuldner der Kapitalerträge (also der in Deutschland ansässige Crowdinvesting-Emittent) auch für die Zinszahlungen an den ausländischen Anleger Kapitalertragsteuer (25 Prozent) und Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer) einbehalten und an sein Betriebsstättenfinanzamt abführen muss. Der ausländische Anleger bekommt vom Emittenten eine Steuerbescheinigung. Diese ist Voraussetzung für eine Erstattung bzw. Teilerstattung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Steuerabgaben zurückfordern

In den DBA, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, wird zwar grundsätzlich der Steuerabzug vom Kapitalertrag (Quellensteuerabzug) der Höhe nach begrenzt bzw. ganz ausgeschlossen; das schließt aber nicht aus, dass die Bundesrepublik Deutschland als Quellenstaat (d. h. als der Staat, aus dem die dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträge stammen) die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag als Quellensteuer nach dem innerstaatlichen deutschen Steuerrecht zum vollen Steuersatz erhebt. Aus diesem Grund steht dem Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht entgegen, dass die einbehaltene und abgeführte KapESt nach einem mit dem Heimatstaat (Ansässigkeitsstaat) des beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gläubigers der Kapitalerträge (Crowdinvesting Anleger) abgeschlossenen DBA auf Antrag teilweise oder in voller Höhe wieder zu erstatten ist. Der zum Steuerabzug verpflichtete Crowdinvesting-Emittent ist nicht befugt, bei der Erfüllung der ihm auferlegten Abzugsverpflichtung von sich aus zu berücksichtigen, dass der ausländische Gläubiger (Crowdinvesting-Anleger) nach den Vorschriften des für ihn geltenden DBA der Finanzbehörde in seinem Land eventuell nur einen niedrigeren Prozentsatz an Kapitalertragsteuer bzw. überhaupt keine Kapitalertragsteuer schuldet. Es bleibt dem erstattungsberechtigten ausländischen Gläubiger der Kapitalerträge überlassen, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in dem dafür vorgesehenen elektronischen Verfahren die Erstattung der nach dem maßgebenden DBA für die betreffenden Kapitalerträge zu viel einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) zu beantragen, wenn er seine Rechte aus dem Abkommen in Anspruch nehmen will. Dieses besondere Erstattungsverfahren beim BZSt ist das technische Mittel, durch das der im jeweiligen Abkommen vorgesehene niedrigere Quellensteuersatz im Ansässigkeitssaat des Crowdinvestor-Anlegers erreicht wird. Erst in diesem Erstattungsverfahren prüft das BZSt als einzig dafür zuständige deutsche Finanzbehörde die Abkommensberechtigung des ausländischen Gläubigers.

Das Erstattungsverfahren für ausländische Anleger ist also antragsabhängig (vgl. § 50d Absatz 1 Satz 3 EStG). Antragsberechtigt sind alle beschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen (z. B. ausländische Kapitalgesellschaften), die Gläubiger von Kapitalerträgen im Rahmen ihrer Crowdinvesting-Beteiligungen sind.
Die Frist für die Antragstellung beträgt vier Jahre (vgl. § 50d Absatz 1 Satz 9 EStG). Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge bezogen worden, das heißt dem Gläubiger zugeflossen sind.

Hinweis: Grundsätzlich soll dieser Steuerleitfaden für jeden Anleger (Crowdinvestor) und für jeden Emittenten zur Orientierung dienen. Die Autoren haben weitestgehend vermieden, die sonst üblichen komplizierten steuerlichen Begriffe zu verwenden und diese nach Möglichkeit verständlich umschrieben. Bei den vorstehenden Erläuterungen handelt es sich nicht um eine Steuerberatung. Naturgemäß kann für die Inhalte des Beitrags keine rechtliche Gewähr gegeben werden.

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7 Comments

  1. PeN
    8. Februar 2018

    Das wichtigste Thema in diesem ganzen Komplex wurde bisher noch nicht behandelt:

    Wie kann ich Verluste bei einem Seedmatch-Investment mit Gewinnen aus anderen Seedmatch-Investments verrechnen?

    Investments in Startups sind naturgemäß risikobehaftet. Wenn ein Startup scheitert und ich mein Investment von z.B. 1,000 EURO verliere wäre es ziemlich blöd, wenn ich 1,000 EURO Gewinn mit einem anderen Seedmatch-Investment voll versteuern müsste, denn dann hätte ich trotz theoretischem Null Saldo immer noch einen Verlust zu verbuchen.

    Es wäre schön wenn dieses Thema in einer der nächsten Folgen des Steuer-ABC aufgegriffen wird.

    Antworten
    1. Ines Becker
      9. Februar 2018

      Hallo PeN,

      vielen Dank für Deinen Kommentar.
      Wie schon an der einen oder anderen Stelle angedeutet, werden wir uns natürlich auch ganz ausführlich den Ausfällen und ihre steuerrechtliche Relevanz widmen.
      Unser Anspruch ist es, alle relevanten Themen rechtzeitig und mit Vorlauf vor der Abgabefrist für eine Steuererklärung behandelt zu haben.

      Bis dahin freuen wir uns, Dich weiter als treuen Leser in unserem Blog begrüßen zu dürfen.

      Herzlichst,
      Ines Becker

      Antworten
  2. ErS
    10. Februar 2018

    Danke für den guten Überblick! Sie schreiben darin, dass es dem ausländischen Gläubiger überlassen bleibt, beim BZSt in dem dafür vorgesehenen elektronischen Verfahren die Erstattung der zu viel einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) zu beantragen. Können Sie bitte einen Hinweis geben, wo auf der Homepage des BZSt das elektronische Verfahren anzustoßen ist. Ich habe die Unterlagen postalisch übermittelt, sie sind auch angekommen, die Bearbeitungszeit dauer laut telef. Auskunft des BZSt etwa 10 Monate!
    Beste Grüße

    Antworten
    1. Ines Becker
      15. Februar 2018

      Hallo ErS,

      vielen Dank für Deinen Kommentar. Die Antragsformulare sind auf der Homepage des BZST landesabhängig verfügbar und können dort auch online ausgefüllt werden, jedoch müssen diese dann ausgedruckt werden bzw. sind als PDF downloadbar . Da aber zusätzliche Nachweise (Steuerbescheinigungen, Ländernachweis Finanzbehörde – Certificate of Residence ) zu erbringen sind, ist das ganze somit nur hybrid-digital oder para-digital. Also leider noch Papierpost. Ob das in Zukunft vollständig digitalisiert wird, bleibt offen. Die Bearbeitungszeiten sind leider auch unangemessen lange.

      Herzlichst,
      Dein Seedmatch-Team

      Antworten
  3. Amadeus Wustlich
    7. September 2022

    Hallo,

    Sie schreiben in Ihrem ausführlichen und sehr interessanten Bericht, dass es dem ausländischen Gläubiger überlassen bleibt, die in Deutschland bezahlten Steuern einzufordern. Anderswo konnte ich lesen (ich kann mich leider nicht an die Quelle erinnern), dass die in DE bezahlten Steuern im Rahmen eines Doppelsteuerabkommens (in meinem Fall zwischen Frankreich und Deutschland) unter Vorlage des Steuerbescheids im Land des Wohnsitzes und der Steuerpflicht (z.B. Frankreich) des Gläubigers Anspruch auf einen Steuerkredit geben.

    Gerne würde ich als in Frankreich lebender Deutscher auch in meinem Heimatland investieren, bis mir jedoch der steuerlichen Seite nicht zu 100% sicher.

    Haben Sie entsprechende zuverlässige Infos zu meiner Frage?

    Mit bestem Dank im Voraus und freundlichem Gruß,

    Amadeus Wustlich

    Antworten
    1. Fränze Schönbrodt
      27. September 2022

      Sehr geehrter Investor,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage.

      Ziel der Doppelbesteuerungsabkommen ist es ist, eine doppelte Besteuerung von zum Beispiel Kapitalerträgen zu vermeiden. Dies gilt auch zwischen Deutschland und Frankreich.

      So wie wir Sie verstehen, thematisieren Sie den Freistellungsauftrag. Ziel des Freistellungsauftrages ist es, dass bis zu einer gewissen Grenze keine Steuern auf Kapitalerträge gezahlt werden müssen.

      Bei einer Auszahlung, zum Beispiel von Bonuszinszahlung, werden in der Regel die Steuern (konkret Kapitalertragssteuer, der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuern) direkt vom Unternehmen an das deutsche Finanzamt gezahlt. Wurde dem Unternehmen ein Freistellungsauftrag vor der Bonuszinszahlung ausgestellt, dann werden die genannten Steuern nicht abgeführt. Nach der Bonuszinszahlung erhalten Sie eine Steuerbescheinigung. In der Steuerbescheinigung sind die abgeführten Steuern mit den jeweiligen Beträgen aufgeführt.

      Wurden jetzt in Ihrem Falle kein Freistellungsauftrag ausgestellt und Steuern durch das Unternehmen an das deutsche Finanzamt gezahlt. Dann können Sie, wenn Sie noch unterhalb der Freigrenze der Kapitalerträge in Frankreich sind, mit Ihrem Steuerbescheid zum Finanzamt in Frankreich gehen und um eine Verrechnung der gezahlten Steuern bitte. Am Ende sollte Ihre Steuerlast gesunken sein.

      Gern möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:
      Diese allgemeingültigen Aussagen ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Wir möchten darauf hinweisen, dass keine Rechts- und Steuerberatung vornehmen können und dürfen. Bitte kontaktieren Sie für weitere Fragen Ihren Steuerberater.

      Hier finden Sie weitere Informationen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich.

      Viele Grüße,
      das Seedmatch-Team

      Antworten
  4. Amadeus Wustlich
    27. September 2022

    Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort auf meine Frage 🙂

    Antworten

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