Steuer-ABC für Investoren: So werden Ihre Steuern abgeführt

Gemeinsam mit der Steuerkanzlei Dr. Schenk wollen wir in diesem Beitrag klären, ob Netto- oder Bruttobeträge bei Ihren Renditeauszahlungen auf dem Konto ankommen, wer Ihrer Steuern abführt und ob sowie welche Nachweise Sie für die Anrechnung oder Rückforderung der Abgeltungssteuer bei Ihrer Steuererklärung benötigen. Hier lohnt es sich, immer den Überblick zu behalten und in einer Einkommenssteuererklärung zuviel gezahlte Abgaben zu Ihren Kapitalerträgen wieder zurück zu fordern – denn schließlich ist es Ihr Kapital.

Wer sich das geballte Steuerwissen lieber anhören statt durchlesen möchte, findet alle wichtigen Keyfacts zur Kapitalertragssteuer auch in unserem Startklar Wissensboost „Endgegner Steuererklärung: Was du als Investor*in beachten musst!„:

Allgemeines vorab

Sofern Sie als Investor keine individuellen Freistellungsaufträge an die Emittenten und Zinsgeger verteilt haben (je Unternehmen oder Gesellschaft einen), führt der Emittent für Sie die Steuerlasten in Form der Kapitalertragsteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Hierzu erstellt der Emittent eine Kapitalertragsteueranmeldung und überträgt diese an das Finanzamt. Intern werden dann über das Finanzamt die Steuern verteilt, die jeweiligen Kirchensteuerinsitutionen bekommen die sie betreffende jeweilige anteilige Kirchensteuer.

Dafür benötigt der Emittent den vollen Namen, die aktuelle Adresse, die Steueridentitätsnummer und Ihre Angabe zur Religionszugehörigkeit. Die Religionszugehörigkeit muss vom Emittenten einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) online abgefragt werden (sogenannte Regelabfrage). Da beispielsweise die Höhe der Kirchensteuer von Ihrem Bundesland abhängig ist, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, sollten Sie Ihre Adresse aktuell halten und bei einem Umzug den Emittenten informieren. Meistens wird über die jeweilige Crowdinvesting-Plattform das Adressen-Management technisch unterstützt. Dadurch kann man den Emittenten viel Arbeit ersparen, auch vor dem Hintergrund, dass die Anzahl der Anleger je Emittent und Projekt doch mehrere Hundert Einzelpersonen umfassen kann. Natürlich ist diese Abfrag auch relevant, wenn jemand in die Kirche eintritt oder austritt. Vor Zeichnung eines Investments werden daher alle notwendigen Daten abgefragt.
Das reicht dann normalerweise für die korrekte Besteuerung aus, sofern sich keine Angabe ändert.

Sollten Sie einer Abfrage Ihres individuellen Religionsmerkmals bzw. Kirchensteuerabzugsmerkmals widersprechen wollen, dann müssen Sie das als Anleger online oder schriftlich über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern vornehmen. Dann darf der Emittent keine Kirchensteuer abführen. Dafür erhält aber Ihr Finanzamt durch die internen Meldewege eine Nachricht und Sie werden dann, sollten Sie Ihre Einkommensteuererklärung nicht fristgerecht abgeben, dazu aufgefordert inkl. Festsetzung eines Verspätungszuschlags (als “Strafe”). Durch das Widersprechen der Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals werden Sie nämlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, auch wenn dies vorher nicht der Fall war.

Sie können natürlich mit einem Freistellungsauftrag an den jeweiligen Emittenten dem pauschalen Steuerabzug zuvorkommen. Ohne Freistellungsauftrag erfolgt generell der Einbehalt von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Damit der Steuerbürger keinen Missbrauch mit den Freistellungsaufträgen treiben kann, hat jeder Emittent jährlich die erteilten Freistellungsaufträge auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung zu melden. Damit wird verhindert, dass ein Steuerbürger Freistellungsaufträge verteilt und zwar über den Sparerfreibetrag hinaus und dadurch unter Umständen vorsätzlich Steuern verkürzt.

Alles, was über den erteilten Freistellungsauftrag hinaus an Kapitalerträgen (Zinsen) entsteht, unterliegt folglich dann wieder dem Kapitalertragsteuerabzug, den der Emittent vorzunehmen hat. Wenn man ansonsten nicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet ist und sich mit der Abgeltungssteuer zufrieden gibt, hat man die steuerlichen Pflichten des jeweiligen Kalenderjahres erfüllt. Damit verzichtet man aber auch auf die Günstigerprüfung durch das Finanzamt. Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt, ist eine Steuererklärung sinnvoll, weil man dann weniger Steuern bezahlt als dies über die Abgeltungssteuer der Fall ist. Da es aber bei der Günstigerprüfung auch auf den Grenzsteuersatz ankommen kann, ist eine eigene Berechnung der Steuer oft zu schwierig. Durch die Günstigerprüfung des Finanzamts wird Ihnen daher Rechenarbeit erspart. Natürlich muss man immer abwägen, ob die Kosten für die Erstellung einer Steuererklärung (z. B. Steuerberater) den Vorteil einer Günstigerprüfung evtl. aufheben, wobei auch diese Kosten teilweise wieder die Einkommensteuer senken.

Steuerbescheinigung

Wenn Sie als Anleger und in Deutschland Steuerpflichtiger Ihre Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung versteuern wollen und dabei die einbehaltenen Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer angerechnet bekommen möchten, benötigen Sie eine Steuerbescheinigung. Das ist Ihr Nachweis dafür, ob und in welcher Höhe Steuern einbehalten und abgeführt wurden. Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag erteilt haben oder wenn dieser durch die Kapitalerträge überschritten wurde, dient die Steuerbescheinigung als Nachweis dafür, dass Steuer angefallen und ggf. einbehalten wurden. Legen Sie Ihrer Einkommensteuererklärung keine Steuerbescheinigung(en) vor, müssen Sie die Kapitalerträge nochmals versteuern, obwohl bereits Steuer einbehalten und abgeführt wurde. Das natürlich nur dann, wenn Ihre Kapitalerträge den Sparerfreibetrag überschreiten und Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben (müssen). Das gilt natürlich auch dann, wenn Sie zwar nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, aber die Günstigerprüfung durch das Finanzamt beantragen möchten. Oder wenn Sie wegen Ihres etwaigen Widerspruchs zur Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals durch den Emittenten zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.

In vielen Fällen lohnt sich eine Veranlagung Ihrer Kapitalerträge durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in jedem Fall (Anlage KAP – “Einkünfte aus Kapitalvermögen” Ihrer Steuererklärung).
Entweder stellen Ihnen Banken wie Emittenten automatisch Ihre Steuerbescheinigung aus oder Sie müssen Sie entsprechend nach Jahresende beantragen. Eine einheitliche Regelung gibt es hier leider nicht und wird vom Gesetzgeber auch nicht verlangt.

Sofern Sie eine Steuerbescheinigung per Post oder in digitaler Form erhalten, müssen Sie diese ab der Steuererklärung für das Jahr 2017 nicht mehr an das Finanzamt senden, unabhängig davon, wie Sie Ihre Steuererklärung übermitteln. Durch eine Gesetzesänderung (des § 36 Einkommensteuergesetz) wurde die bisherige “Belegvorlagepflicht” in eine “Belegvorhaltepflicht” geändert. Es reicht nunmehr aus, die relevanten Daten in der Steuererklärung (Anlage KAP) zu machen und die Steuerbescheinigungen zu Hause aufzubewahren. Das Finanzamt kann aber in Einzelfällen dann verlangen, Steuerbescheinigungen dennoch vorzulegen. Also muss jede Steuerbescheinigung “vorgehalten” werden.

Hinweis: Grundsätzlich soll dieser Steuerleitfaden für jeden Anleger (Crowdinvestor) und für jeden Emittenten zur Orientierung dienen. Die Autoren haben weitestgehend vermieden, die sonst üblichen komplizierten steuerlichen Begriffe zu verwenden und diese nach Möglichkeit verständlich umschrieben. Bei den vorstehenden Erläuterungen handelt es sich nicht um eine Steuerberatung. Naturgemäß kann für die Inhalte des Beitrags keine rechtliche Gewähr gegeben werden.

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11 Comments

  1. Sebastian
    6. Januar 2018

    Vielen Dank für die interessante Serie!
    Wie abonniere ich diesen Blog?

    Antworten
    1. Ines Becker
      8. Januar 2018

      Hallo Sebastian,

      über jeden neuen Beitrag im Rahmen dieser Serie erfährst Du in unserem Newsletter oder in unseren Social-Media-Kanälen.
      Du hast den Seedletter noch nicht abonniert, möchtest aber keine neue Inhalte verpassen? Dann melde dich jetzt an unter: https://www.seedmatch.de/newsletter

      Herzlichst,
      Ines Becker

      Antworten
  2. Marc
    9. Januar 2018

    und wo bekomme ich die Bescheinigung für mein seedmatch Investment?

    Antworten
    1. Ines Becker
      10. Januar 2018

      Hallo Marc,

      die Übersicht über die jeweils ausgezahlten Kapitalerträge und abgeführten Steuern erhältst du direkt vom Emittenten, also von den Startups, in die du investiert hast.

      Herzlichst,
      Ines Becker

      Antworten
  3. Ingo
    18. Januar 2018

    Das beschriebene gilt aber nur für Privatpersonen. Wäre schön wenn auch der Fall beschrieben wird, wenn man über eine Firma investiert. Da hier leider immer wieder Kapitalertragsteuer vom Unternehmen abgeführt wird. Wer über eine GmbH in das Unternehmen investiert hat, der unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer.

    Antworten
    1. Ines Becker
      19. Januar 2018

      Hallo Ingo,

      vielen Dank für Deine Rückmeldung. Du hast Recht, wer bspw. im Rahmen einer GmbH investiert, unterliegt natürlich nicht denselben steuerlichen Regularien wie eine Privatperson. Da die Mehrheit der Seedmatch-Crowd Privatanleger ist, haben wir uns auf ihre Bedürfnisse fokussiert. Zumal wir der Annahme unterlagen, dass Unternehmen, die via Crowdfunding investieren, auf ihre eigenen Steuerexperten zurückgreifen können. Aber gerne nehmen wir Deine Rückmeldung für unseren Steuerleitfaden mit auf. Bitte habe dafür Verständnis, dass wir uns diesem Thema erst widmen können, wenn wir merken, dass eine relevante Größe an Investoren Deine Probleme/Rückfragen teilt.

      Alternativ kannst Du Dich gerne auch direkt an Dr. Schenk wenden: https://www.kanzlei-schenk.eu
      Er hilft Dir sicherlich gerne weiter.

      Herzlichst,
      Ines Becker

      Antworten
      1. Ines Becker
        30. Januar 2018

        Hallo Ingo,

        Herr Dr. Schenk bat mich um eine Ergänzung zu Deinem Kommentar.
        Auch wenn eine GmbH in ein Unternehmen über Seedmatch investiert, wird die Kapitalertragssteuer nebst Soli vom Emittenten abgeführt. Lediglich die Kirchensteuer entfällt für institutionelle Anleger.

        Herzlichst,
        Ines Becker

        Antworten
  4. Michaela Hemsley
    21. Oktober 2020

    Mein Bruder sucht seit einiger Zeit nach Tipps zu Steuerberatung für Unternehmen. Gut, dass ich den Beitrag hier gefunden habe. Die Informationen sind wirklich hilfreich und interessant.

    Antworten
  5. Kira Nonnenbaum
    24. November 2020

    Danke für diesen ausführlichen Beitrag zum Thema Steuerberatung für Unternehmen. Gut zu wissen, dass es nicht mehr nötig ist, die Steuerbescheinigungen in Papierform ans Finanzamt zu übersenden. Steuern sind ein wichtiges und undurchsichtiges Thema, in das viel Licht dank dieses Beitrags gebracht wird, danke dafür!

    Antworten
  6. J.Walter
    19. Januar 2021

    Guten Abend, wie komme ich an einen Freistellungsauftrag für das jeweilige Startup?

    Antworten
    1. Kirsten Petzold
      20. Januar 2021

      Hallo Herr Walter,

      vielen Dank für Ihre Frage. Wir haben einen eigenen Blogbeitrag zum Thema „Wie funktionieren Freistellungsaufträge?“ (https://blog.seedmatch.de/steuer-abc-fuer-investoren-wie-funktionieren-freistellungsauftraege/), in dem Sie neben weiteren Infos auch eine Vorlage finden. Alternativ folgen Sie diesem Link, um direkt zur Vorlage zu gelangen: https://blog.seedmatch.de/wp-content/uploads/2020/09/Freistellungsauftrag_Muster.pdf

      Viele Grüße,
      Kirsten Petzold

      Antworten

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