Putting the crowd into crowdfunding: Wie der JOBS Act Startup-Investments in den USA demokratisiert

JOBS Act – Welcome to Crowdfunding

Viele deutsche Startups blicken immer wieder sehnsüchtig auf die andere Seite des Atlantiks: Die USA gelten als Vorbild in Sachen Startup- und Funding-Szene. Besonders der vielbeschworene „entrepreneurial spirit“ des Silicon Valley zieht junge Gründer in ihren Bann. Und große Finanzierungsrunden mit namhaften US-Venture Capitalists sind ebenfalls Bestandteil des „American Dreams“ vieler Startups. Doch in einem Punkt haben die USA Nachholbedarf: Der Weg zu Startup-Investments für jedermann wird erst jetzt geebnet.

„Born in the USA“: Crowdfunding

Reward- und Donation-based Crowdfunding gelten als Urformen des Equity-based Crowdfundings (Crowdinvesting). Vor allem die US-Plattform Kickstarter ist der Inbegriff des „klassischen“ Crowdfundings und Vorbild vieler Plattformen auf der ganzen Welt.

Die US-Crowd kann per Equity-based Crowdfunding entweder Anteile an Unternehmen erwerben oder sich die Beteiligung an zukünftigen Gewinnen sichern. Diese Form der Schwarmfinanzierung erfährt in vielen Ländern eine spezielle Regulierung, vor allem um Verbraucher vor dem Risiko derartiger Investments zu schützen. Im Juli dieses Jahres trat in Deutschland dazu das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft. In den USA regelt im Wesentlichen der Securities Act of 1933 den Wertpapier- und Börsenhandel.

Zwar ist es in den USA seit ein paar Jahren möglich per Crowdfunding in Startups zu investieren, bisher jedoch nur als „akkreditierter Investor“. Als solcher gilt eine natürliche Person, deren jährliches Einkommen in den zwei zurückliegenden Jahren jeweils 200.000 USD (bei Verheirateten 300.000 USD) überschritten hat und die ein solches Einkommen auch für das laufende Jahr erwarten darf. Möglich ist auch der Nachweis eines Vermögens in Höhe von 1 Million USD, um von der SEC akkreditiert zu werden. Mit dieser Kategorisierung soll sichergestellt werden, dass Investoren das Risiko eines Investments auch wirtschaftlich tragen können.

„Startup America“: Reform der Startup- und Funding-Szene

Mit dem „Jumpstart Our Business Startups Act“ (JOBS Act) hat US-Präsident Barack Obama 2011 einen Reformplan der Startup- und Investment-Kultur in den USA auf den Weg gebracht. Unter dem Motto „Startup America“ soll so nach und nach die Grundlage für eine gründerfreundliche (Neu-)Regulierung des öffentlichen Kapitalmarktes gelegt werden, um Unternehmensgründungen zu erleichtern und Arbeitsplätze zu schaffen. Die Regierung Obama erhofft sich davon auf lange Sicht eine Stärkung der angeschlagenen Volkswirtschaft der USA.

Insgesamt sieben Abschnitte, sogenannte „Titles“, umfasst der JOBS Act. Mit dem Thema Crowdfunding befassten sich US-Regierung und Behörden explizit in Title III. Ende Oktober dieses Jahres wurden die Bestimmungen des Papiers von der obersten Behörde zur Überwachung des Wertpapier- und Börsenhandels, der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC), bewilligt.

Diesen Schritt bezeichnet etwa die US-Plattform Crowdfunder.com in ihrem Blog als „momentous shift as it will be the first time in 80 years that everyday citizens will be able to invest in early stage companies“. Doch was ändert sich genau?

Wie der JOBS Act Title III Startup-Investments in den USA demokratisiert

Title III des JOBS Acts sieht nun vor, dass auch nicht-akkreditierte Investoren Zugang zu Startup-Investments via Equity-based Crowdfunding bekommen. Dadurch ist es nun quasi jedem US-Bürger gestattet, am Erfolg von jungen Unternehmen durch das Investment in einer frühen Unternehmensphase zu partizipieren. Kleinanleger, die weniger als 100.000 Euro pro Jahr verdienen, können bis zu 2.000 USD, maximal aber 5 % ihres Einkommens, investieren. Wer mehr als 100.000 USD im Jahr verdient, kann bis zu 10 % des jährlichen Einkommens investieren, jedoch nie mehr als 100.000 USD in Summe. Vergleichbar ist diese Limitierung mit den Bestimmungen zu den Vermögensverhältnissen von Crowd-Investoren im deutschen Kleinanlegerschutzgesetz. In den USA ist allerdings kein Limit bei Einzelinvestments vorgesehen; deutsche Crowd-Investoren dagegen dürfen maximal 10.000 Euro pro Startup investieren.

JOBS Act – Welcome to Crowdfunding

Weiterhin wird Startups und jungen Unternehmen eingeräumt pro Jahr bis zu 1 Million USD Kapital per Crowdfunding einzusammeln. Dieser Betrag entspricht der Sache nach dem maximalen Finanzierungsvolumen von 2,5 Millionen Euro, welches deutsche Startups auf der Suche nach Crowd-Kapital beachten müssen. In Deutschland gilt aber: Wenn sich ein Startup z. B. nach einem ersten 2,5 Millionen Euro-Crowdfunding erneut an die Crowd wenden und 500.000 Euro einsammeln will, dann muss dieser Betrag von der Summe der ersten Runde abgelöst werden. US-Startups trifft eine derartige Regel nicht.

Das Investment in Startups können Kleinanleger in den USA über einen Broker oder eine Crowdfunding-Plattform abwickeln. Für diese gelten jedoch bestimmte regulatorische Auflagen und Rahmenbedingungen, die die SEC in den kommenden Monaten spezifizieren muss. Ende Januar will sie die Antragsformulare für Plattformen veröffentlichen. Außerdem kündigte die SEC an, dass sie die Überarbeitung bestehender Limitierungen aus dem Securities Act bezüglich der Erstellung von Investment-Angeboten anregen will. Denn bisher müssen diese für jeden Bundesstaat einzeln bewilligt werden – eine Hürde auf dem Weg hin zu weniger Bürokratie im Crowdfunding-Markt. Und vielleicht kann sich hier die EU irgendwann einmal etwas in Sachen einheitlicher Gesetzgebung abschauen.

Die Entwicklung in den USA zeigt: Der Stellenwert von Crowdfunding im Kanon der Finanzierungsmöglichkeiten steigt immer mehr. Auch volkswirtschaftlich und politisch ist Crowdfunding angekommen. Ebenso wichtig ist der Aspekt, dass privaten Investoren die Chance gegeben wird, ihr Investment-Portfolio um eine attraktive Anlageklasse zu erweitern.

Startup-Investments für jedermann: In Deutschland seit 2011 möglich

Unbestritten bleibt, dass die Venture Capital-Szene der USA ihrem deutschen Pendant einige Schritt voraus ist. Kaum ein Tag vergeht ohne die Meldung eines Millionen-Deals im Silicon Valley.

Aber dennoch: Nicht jedes Startup bekommt Venture Capital aus den Töpfen großer Fonds. Und längst nicht jedes junge Unternehmen möchte echte Anteile an einen VC abtreten. Dabei gleichen sich die Ansichten auf beiden Seiten des Atlantiks. Equity-based Crowdfunding bietet hier eine spannende Alternative. Und im Gegensatz zu vielen anderen Dingen ist die US-Szene der deutschen nicht um Jahre voraus.

Die Crowdfunding-Szene in Deutschland wächst seit Jahren und differenziert sich immer weiter. Bei Seedmatch arbeiten wir seit 2011 daran, dass innovative Startups und private Investoren auf einer gemeinsamen Plattform aufeinandertreffen und gemeinsam starke Ideen vorantreiben.

Investoren können in der Manier eines Business Angels eine Investmententscheidung treffen und sich langfristig am unternehmerischen Erfolg der Startups beteiligen. Die jungen Unternehmen bekommen so die Chance, ihre Ideen hier umzusetzen und zu wachsen. Alles in allem: Echte Pionierarbeit „Made in Germany“.

 

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2 Comments

  1. Robert
    9. November 2015

    Macht Seedmatch eigentlich irgendwas wenn erfolgreiche Startups, die in der nächsten oder übernächsten Runde sind, sich einfach nicht mehr für die Investoren interessieren? Wenn zum Beispiel Quartalsreports nicht mehr veröffentlicht werden, wie gerade bei Refined Invest, monatelang keine Kommunikation im IK seitens des Startup stattfindet und den Investoren Auskünfte, auf die sie Anspruch haben, vorenthalten werden?

    Was sagt ihr zu sowas? Ihr habt doch in jedem Startup Euren Controller, ist der völlig inaktiv?

    Und was kann ich als Investor machen, wenn das Startup mir meine im Beteiligungsvertrag verbrieften Rechte vorenthält?

    Antworten
    1. Seedmatch Team
      10. November 2015

      Hallo Robert,

      vielen Dank für deinen Kommentar.
      Wir versuchen immer, uns – in dem uns möglichen Rahmen – sowohl für die Startups als auch für die Investoren und ihre Ansprüche einzusetzen. Ein wesentlicher Teil unseres Angebots als Vermittlungsplattform ist aber, dass die Investment-Verträge bilateral zwischen Investoren und dem jeweiligen Startup (und nicht zwischen den Startups und Seedmatch) geschlossen werden. Seedmatch hat somit grundsätzlich weniger Handlungsmöglichkeiten gegenüber einem Startup als die Investoren. Als Plattform bieten wir Investoren und Startups die Möglichkeit, einander zu finden sowie mit dem Investor-Relations-Bereich die Möglichkeit, die vertraglichen Pflichten und Unterlagen unkompliziert auszutauschen. Eine Rechtsberatung können und dürfen wir in unserer Rolle als Finanzvermittler jedoch nicht wahrnehmen.

      Natürlich ist es uns sehr wichtig, dass die Startups hier so transparent und offen wie möglich mit ihren Investoren umgehen und kommunizieren – dies legen wir den Startups auch schon vor Fundingstart nahe. Wir weisen aber die Startups auch nach dem Funding immer wieder auf ihre Verpflichtungen zu Investor Relations hin und geben den Investoren somit Rückendeckung. Dies nicht zu tun, läge nicht in unserem Interesse und so sind wir auch nach einem Funding immer wieder als Vermittler zwischen Startups und Investoren aktiv. Sollte bei einer Diskussion keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden, obliegt es beiden Vertragspartnern allein, rechtliche Schritte zu bemühen. Bislang konnten jedoch alle Missverständnisse durch Kommunikation zwischen Investor und Startup ausgeräumt werden, wozu wir auch in jedem Fall beide Seiten aufrufen.

      Bei weiteren Fragen oder Anmerkungen kannst du uns auch gern direkt kontaktieren, damit das nicht bei themenfremden Blogbeiträgen geschieht.

      Viele Grüße
      dein Seedmatch-Team

      Antworten

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